Ortsübliche Miete bei verbilligter Vermietung
Bei der Prüfung, ob eine verbilligte Vermietung vorliegt, gilt die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten als Vergleichsmaßstab.
Wenn die Miete für eine Wohnung weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt, dann ist die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen - mit der Folge, dass auch Werbungskosten nur noch teilweise steuerlich abziehbar sind. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass unter "ortsüblicher Miete" die ortsübliche Bruttomiete zu verstehen ist, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.
Videos zu unseren Mandantenlösungen von Agenda
Hier finden Sie anschauliche Erklärfilme zu unseren Agenda-Mandantenlösungen. Ob digitale Beleg-Buchung und Verwaltung, Kassenbuch oder UStVA Online: die Videos zeigen, wie einfach und schnell der Datenaustausch mit unserer Kanzlei funktioniert.