Kilometerpauschale gilt nicht bei Fahrten im Linienverkehr
Für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann keine Kilometerpauschale als Werbungskosten angesetzt werden.
Wenn der Steuerzahler ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzt (öffentliche Verkehrsmittel, Linienflüge, Fähren), ist der Ansatz der Kilometerpauschale anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für sonstige berufliche Fahrten nicht möglich. Die Kilometerpauschale ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs eine reine Vereinfachungsregelung, mit der die aufwendige Ermittlung der tatsächlichen Kosten für ein nicht regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel vermieden wird. Im Linienverkehr sind die Kosten dagegen einfach feststellbar, weil sie sich aus dem Beförderungsentgelt ergeben.
Hier finden Sie anschauliche Erklärfilme zu unseren Agenda-Mandantenlösungen. Ob digitale Beleg-Buchung und Verwaltung, Kassenbuch oder UStVA Online: die Videos zeigen, wie einfach und schnell der Datenaustausch mit unserer Kanzlei funktioniert.